Stille Beteiligungen gehören zu den klassischen Formen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung und sind vor allem im Mittelstand verbreitet. In der Praxis stehen sie oft im Schatten von Aktienkaufprogrammen, virtuellen Beteiligungsmodellen (Virtual Stock Option Plan, VSOP) oder Long Term Incentive Plans (LTIP).
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Oktober 2025 (VIII R 13/23) hat wichtige Klarstellungen zur einkommensteuerlichen Behandlung von laufenden Erträgen aus einer typisch stillen Beteiligung getroffen. Dies führt dazu, dass dieses Instrument wieder stärker in den Fokus rückt, auch über den Mittelstand hinaus. In dem Urteilsfall wurden die laufenden Erträge als Kapitaleinkünfte qualifiziert und somit mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent besteuert statt mit dem individuellen Steuersatz von bis zu 45 Prozent.
Die typisch stille Beteiligung im Überblick
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme verfolgen regelmäßig mehrere Ziele:
- Identifikation der Mitarbeitenden mit dem Arbeitgeberunternehmen,
- langfristige Bindung von Schlüsselkräften sowie
- Aufbau von Vermögen.
Während börsennotierte Unternehmen hierfür häufig Aktienkaufprogramme einsetzen, sind solche Modelle für nicht börsennotierte sowie für mittelständische Gesellschaften nur eingeschränkt geeignet.
Für diese Unternehmen ist die stille Beteiligung eine naheliegende Lösung. Es handelt sich hierbei um eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital, sogenanntem mezzaninem Kapital.
Eine mezzanine Beteiligung ist vor allem dann attraktiv, wenn zwar die Vorteile einer Eigenkapitalbeteiligung, insbesondere Erhöhung der Kreditwürdigkeit, genutzt werden, gleichzeitig aber keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte eingeräumt werden sollen. Bei einer typisch stillen Beteiligung leistet der Mitarbeitende somit eine Vermögenseinlage, ohne selbst Gesellschafter zu werden. Die Beteiligung wirkt nur im Innenverhältnis, nach außen tritt der oder die Mitarbeitende nicht in Erscheinung.
Wirtschaftlich erhält der Mitarbeitende im Gegenzug für seine Einlage eine vertraglich vereinbarte Beteiligung am Gewinn. Eine Beteiligung am Verlust kann bei der typisch stillen Beteiligung ausgeschlossen werden. Die Geschäftsführung verbleibt beim Unternehmen, Stimmrechte oder eine Beteiligung an stillen Reserven und am Unternehmenswert bestehen regelmäßig nicht.
Wie unterscheidet sich die stille Beteiligung vom LTIP und Aktienprogrammen?
Aus Sicht der Vergütungsgestaltung weist eine stille Beteiligung durchaus Parallelen zu einem LTIP auf. Beide Instrumente zielen auf eine langfristige Incentivierung von High Potentials ab. Der entscheidende Unterschied liegt im Eigeninvestment: Der Mitarbeitende partizipiert nicht aufgrund seiner Tätigkeit, sondern als Kapitalgeber. Dadurch kann neben dem Arbeitsverhältnis ein eigenständiges Sonderrechtsverhältnis entstehen, das entscheidend ist für die einkommensteuerliche Behandlung.
Bei klassischen LTIPs besteht regelmäßig ein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Teilnahme am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, sodass sie grundsätzlich Arbeitslohn begründen. Demgegenüber kann eine Einlage im Rahmen einer typisch stillen Beteiligung zu einer günstigeren steuerlichen Einordnung laufender Erträge als Kapitaleinkünfte führen, sofern ein wirksames Sonderrechtsverhältnis begründet wird und dieses einem Fremdvergleich standhält.
BFH-Rechtsprechung vom 21. Oktober 2025
Mit dem Urteil VIII R 13/23 hat der BFH die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Kapitaleinkünften bei laufenden Erträgen aus einer typisch stillen Beteiligung konkretisiert und klargestellt, dass eine Prüfung, ob Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte im Vordergrund stehen, grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Im Streitfall erzielte der Kläger für die Dauer seiner Anstellung aus einer typisch stillen Beteiligung einen Gewinnanteil an der Geschäftstätigkeit seiner Arbeitgeber-GmbH. Das Finanzamt qualifizierte die Gewinnanteile als Arbeitslohn, weil die Beteiligung nur Führungskräften offenstand und an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft war. Dem widersprach der BFH: Die Einnahmen aus der typisch stillen Beteiligung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Sofern dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Einnahmen als stiller Gesellschafter, keine Mitunternehmerstellung) und die Erträge auf einer ernsthaft vereinbarten, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten typisch stillen Beteiligung mit eigenständigem wirtschaftlichem Gehalt beruhen, liegen Kapitalerträge vor. Es liegen keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG vor, da die Gewinnanteile allein durch das Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung veranlasst sind.
Für die Besteuerung heißt das: Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für Kapitaleinkünfte vor und beruhen die Erträge auf einem Sonderrechtsverhältnis, liegen diese stets außerhalb des Einkünfteerzielungstatbestands des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Damit ist entgegen früherer Rechtsprechung (BFH vom 05.11.2013, VIII R 20/11, und vom 01.12.2020, VIII R 40/18) nicht mehr im Rahmen einer Subsidiaritätsprüfung zu klären, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und die andere verdrängt. Das Vorliegen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder eine hohe Rendite reichen für sich genommen nicht aus, um Arbeitslohn annehmen zu können. Das erleichtert die steuerrechtliche Einordnung.
Maßgeblich bleibt jedoch die Fremdüblichkeit der Beteiligung. Wird beispielsweise dem Arbeitnehmer in bewusster Abweichung von den vertraglichen Regelungen ein höherer als der geschuldete Ergebnisanteil zugewiesen oder richtet sich die Höhe der Erträge nach dem freien Ermessen des Arbeitgebers, ist ein lohnsteuerrechtliches Aufgreifen grundsätzlich möglich. Der bei Erwerb der Beteiligung gegebenenfalls bestehende arbeitslohnbegründende Veranlassungszusammenhang wirkt auf die laufenden Vergütungen hingegen nicht fort, vielmehr sind Erwerb, laufende Erträge und Veräußerung steuerlich getrennt zu beurteilen. Es kommt also nicht zu einer „Abfärbung“, wenn ein Bereich der Beteiligung als Arbeitslohn qualifiziert (so auch BFH vom 14.12.2023, VI R 1/21 und VI R 2/21).
Mit Urteil vom 25. November 2025 (VIII R 1112/23) hat der BFH in einer teilweise inhaltsgleichen Entscheidung diese Linie für laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung fortgeführt.
Was Sie bei der Ausgestaltung beachten müssen
Ob die laufenden Erträge aus einer typisch stillen Beteiligung tatsächlich als Kapitaleinkünfte qualifizieren, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des Beteiligungsverhältnisses ab. Der BFH knüpft die Zuordnung an drei Voraussetzungen, die das Sonderrechtsverhältnis erfüllen muss:
- Wirksame zivilrechtliche Begründung des Beteiligungsverhältnisses. Das Beteiligungsverhältnis muss auf einer rechtlich tragfähigen Grundlage beruhen, das heißt auf einem wirksamen Vertrag über die stille Beteiligung, der die wesentlichen Rechte und Pflichten regelt.
- Ernsthafte Vereinbarung und tatsächliche Durchführung der vertraglichen Bedingungen. Die Einlage muss tatsächlich erbracht und Gewinnanteile müssen vereinbarungsgemäß ausgezahlt beziehungsweise zugeordnet werden.
- Eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeitende muss echtes Kapital mit eigenständigen wirtschaftlichen Chancen- und – je nach Ausgestaltung – Risikoprofil einsetzen. Ein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Gewinnanteile auch bei fehlender Arbeitsleistung (etwa bei Krankheit) zustehen.
Weitere Aspekte bei Einführung
Bei der Einführung der stillen Beteiligung sind darüber hinaus folgende Aspekte zu beachten:
- Sorgfältige Dokumentation. Die typisch stille Beteiligung ist grundsätzlich formfrei, eine notarielle Beurkundung in der Regel nicht notwendig. Eine ordentliche Dokumentation zwecks Nachweises der Fremdüblichkeit ist unverzichtbar.
- Fremdüblichkeit der Einlage. Soll bei Begründung der Beteiligung kein Arbeitslohn entstehen, muss die Einlage zu fremdüblichen Konditionen, also zum Verkehrswert, erfolgen. Die Einstiegsbewertung ist sauber zu dokumentieren. Andernfalls kann „Dry Income“ entstehen, das heißt, der Erhalt eines steuerpflichtigen Vorteils ohne Zufluss liquider Mittel. Eine aufschiebende Besteuerung nach § 19a wäre zu prüfen.
- Weitere Prüfebenen. Zu würdigen sind zudem die Abgrenzung typisch still/atypisch still sowie arbeitsrechtliche und bilanzielle Aspekte.
Fazit
Die Entscheidung des BFH bringt mehr Rechtssicherheit und trägt dazu bei, dass die stille Beteiligung als Vergütungsinstrument weiter an Attraktivität und Bedeutung gewinnt. Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass laufende Erträge aus einer typisch stillen Beteiligung grundsätzlich als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren sind, wenn ein fremdübliches Sonderrechtsverhältnis vorliegt und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind. Eine zusätzliche Subsidiaritätsprüfung gegenüber § 19 EStG ist dann nicht erforderlich. Für Unternehmen lohnt sich daher ein zweiter Blick auf die stille Beteiligung. Wenngleich sie kein Ersatz für jedes LTIP- oder Aktienprogramm ist, kann sie – richtig strukturiert – eine flexible und steuerlich klarer einzuordnende Alternative sein, insbesondere für Unternehmen, die Mitarbeitende wirtschaftlich beteiligen und langfristig binden möchten, ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte einzuräumen.
Entscheidend bleibt jedoch die sorgfältige Umsetzung: Fremdübliche Konditionen, eine wirksame vertragliche Grundlage, tatsächliche Durchführung und saubere Dokumentation sind unerlässlich, damit die steuerliche Einordnung als Kapitaleinkünfte belastbar ist.
Info
Gordon Rösch,
Partner, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Dr. Frank Betz,
Director, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Annina Heczey,
Manager, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft
