Zu welchem Zeitpunkt eine Massenentlassungsanzeige erfolgen muss
Vor einer sog. Massenentlassung muss der Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit über die bevorstehenden Kündigungen informieren. Wann der richtige Zeitpunkt für eine solche Anzeige ist, darüber hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
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Wenn innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl an Mitarbeitern (abhängig von der Betriebsgröße) entlassen werden soll, muss gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur erfolgen. Wichtig ist: Diese Anzeige muss eingereicht werden, bevor die Kündigungen die betroffenen Mitarbeiter erreichen. Wie aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht, ist eine Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam, wenn sie bei der Arbeitsagentur eingeht, kurz bevor das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer zugeht.
Betriebsbedingte Kündigung während Insolvenzverfahren
In dem Fall ging es um betriebsbedingte Kündigungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des späteren Klägers ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der anderen 44 zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt zum 30. September 2017. Das Kündigungsschreiben ging dem Mitarbeiter am 27. Juni 2017 zu. Dieser machte anschließend geltend, die Unterschrift unter das Kündigungsschreiben dürfe erst erfolgen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt: Es stellte auf den Zeitpunkt des Kündigungszugang beim Arbeitnehmer ab. Demnach ist eine Massenentlassungsanzeige wirksam, wenn sie bei der Arbeitsagentur eingeht, bevor die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht (BAG, Urteil vom 13.06.2019, Az. 6 AZR 459/18).
Erst Anzeige, dann Kündigung
Das in § 17 Abs. 1 KSchG geregelte Anzeigeverfahren diene beschäftigungspolitischen Zwecken, argumentierte das BAG. Die Agentur für Arbeit solle rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können. Das setze voraus, dass bereits feststeht, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Die Kündigung dürfe allerdings erst dann erfolgen, das heißt dem Arbeitnehmer zugehen, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Das BAG hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Massenentlassungsrichtlinie berufen. Das BAG konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen und hat den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Wann Arbeitgeber zur Massenentlassungsanzeige verpflichtet sind
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten sind Arbeitgeber zur Massenentlassungsanzeige verpflichtet, bevor innerhalb von 30 Tagen mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen werden. In Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Mitarbeitern gilt die Anzeigepflicht vor einer Entlassung von 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen. In Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten besteht die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige, bevor mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen gekündigt werden.
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