Arbeitnehmer, die ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen, verlieren ihren Vergütungsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang ein Mitarbeiter seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte im Homeoffice tätig ist. Vermeintlich unzureichende Arbeitsergebnisse reichen nicht als Beleg, dass der Mitarbeiter im Homeoffice nicht gearbeitet hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023, Aktenzeichen 5 Sa 15/23).
Rechtsstreit um Lohnrückforderung
Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber, der eine Tagespflegeeinrichtung sowie eine Einrichtung des betreuten Wohnens betreibt, und einer Arbeitnehmerin, die bei ihm als Pflegemanagerin und leitende Pflegefachkraft in der Tagespflege beziehungsweise der ambulanten Pflege beschäftigt war. Die Mitarbeiterin arbeitete teilweise im Homeoffice und hatte insbesondere die Aufgabe, das Qualitätshandbuch und andere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen zu überarbeiten.
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitgeber von der Pflegefachkraft eine Lohnrückzahlung in Höhe von 7.112,74 Euro. Er beabsichtigte, die Summe mit den noch offenen Lohnansprüchen zu verrechnen. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, die Mitarbeiterin habe Arbeitszeiten im Homeoffice von insgesamt 300,75 Stunden angegeben, ohne irgendeinen objektivierbaren Arbeitsnachweis hierfür vorzulegen. Er müsse deshalb davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin in den angegebenen Bürostunden keinerlei Arbeitsleistung erbracht habe. Die Arbeitnehmerin erklärte dagegen, sie habe sehr wohl Arbeitsleistung erbracht, was sich schon aus dem E-Mail-Verkehr mit der zuständigen Mitarbeiterin ergebe.
Arbeitgeber muss nicht erfüllte Arbeitspflicht nachweisen
Bereits das Arbeitsgericht entschied in erster Instanz zugunsten der Arbeitnehmerin. Die bloße Behauptung des Arbeitgebers, dass die Beschäftigte während 300,75 Büroarbeitsstunden keinerlei Arbeitsleistung erbracht habe, genüge schon deshalb nicht, weil die Mitarbeiterin in dieser Zeit unstreitig bestimmte Tätigkeiten ausgeführt habe, beispielsweise die Aktualisierung von Verfahrensanweisungen. Auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern lehnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts ab. Es stellte klar, dass bei einer angeblichen Nichtleistung eines Mitarbeiters grundsätzlich der Arbeitgeber nachweisen muss, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Nach Ansicht des LAG konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall weder eine Nichtleistung im Umfang von 300,75 Stunden noch in geringerer Anzahl belegen.
Die Arbeitnehmerin habe im Homeoffice verschiedene Arbeitsleistungen erbracht, was sich insbesondere aus E-Mails ergebe, welche die Mitarbeiterin an den Arbeitgeber oder an dort Beschäftigte verschickt habe, befand das LAG. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, würden diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen lassen. Die Mitarbeiterin habe dem Arbeitgeber zwar nicht eine komplette und abschließend überarbeitete Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht, dass die Frau im Homeoffice überhaupt nicht gearbeitet habe. Der Anspruch auf Rückzahlung von Gehalt sei auch nicht zum Teil begründet, so das LAG. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Mitarbeiterin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet habe.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

