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Betriebsrenten-Anspruch: Altersgrenze ist rechtmäßig

Rente und bAV
Anspruch auf Betriebsrente? Eine Altersgrenze für die Aufnahme in die betriebliche Altersversorgung ist rechtmäßig. Bild: © zabanski/Adobe Stock

Das Bundesverfassungsgericht wertete eine Altersgrenze von 50 Jahren für die Aufnahme in die betriebliche Altersversorgung (bAV) als nicht diskriminierend. Geklagt hatte eine Frau, die nach der Geburt ihres Kindes beruflich pausiert und dann im Alter von 51 Jahren und 4 Monaten wieder eine Tätigkeit aufgenommen hatte. Bei ihrem Arbeitgeber bestand ein Anspruch auf bAV-Leistungen durch die Unterstützungskasse, wenn sie dort mindestens 10 Jahre anrechenbar tätig waren und bei Aufnahme der Tätigkeit das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet war. Dienstjahre nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wurden nicht mehr angerechnet. Weil die Frau bei Aufnahme der Tätigkeit schon über 50 Jahre alt war, lehnte die Unterstützungskasse einen Versorgungsanspruch nach Renteneintritt ab.

Bereits im Jahr 2013 hatte das Bundesarbeitsgericht über den Fall entschieden und die Altersgrenze für wirksam erachtet. Es sah damals in der Altersgrenzen-Regelung weder eine Diskriminierung wegen des Alters noch eine unzulässige Benachteiligung von Frauen. Dieser Auffassung des BAG schloss sich das Bundesverfassungsgericht nun an. Die Verfassungsrichter sahen im vorliegenden Fall insbesondere auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Ausweislich der vorgelegten statistischen Daten sei die Beschwerdeführerin durch die insoweit neutral gefasste Regelung zur Altershöchstgrenze keinem tatsächlich an das Geschlecht anknüpfenden höheren Risiko als Männer ausgesetzt gewesen, von dem hier anwendbaren betrieblichen Altersversorgungssystem gänzlich ausgeschlossen zu sein. Das Kind der Beschwerdeführerin war bei ihrem Wiedereintritt in das Erwerbsleben bereits 25 Jahre alt und hatte eine Ausbildung abgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung ihres Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens sei damit nicht erkennbar, dass sie die allgemeine Anforderung, zur Erlangung von Rentenansprüchen vor Vollendung des 50. Lebensjahres wieder erwerbstätig zu werden, in Grundrechten verletzen würde, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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