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Arbeitgeber darf Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen

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Frau mit Mund-Nasen-Schutz im Büro
Arbeitgeber können verlangen, dass die Mitarbeiter während der COVID-19-Pandemie in den Betriebsräumen eine Maske tragen. Foto: © Prostock-studio-stock.adobe.com

Darf der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Betriebsräumen verlangen, obwohl der Mitarbeiter ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt hat? In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg ging es um die Klage eines Mannes, der als Verwaltungsangestellter in einem Rathaus beschäftigt ist. Sein Arbeitgeber hatte für das Rathaus eine Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte angeordnet. Der Mitarbeiter legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin bekam er vom Arbeitgeber die Anweisung, beim Betreten des Rathauses sowie auf den Fluren und in Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier zu tragen. Der Arbeitnehmer legte wieder ein Attest vor, welches ihn – erneut ohne Angabe von Gründen – von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangte der Angestellte seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Dem ärztlichen Attest fehlte eine konkrete Begründung

Das Arbeitsgericht Siegburg hat beide Anträge des Rathausmitarbeiters abgewiesen (ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20). Nach Auffassung des Gerichts überwiegt im vorliegenden Fall der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Schutz. Das Gericht hegte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Arbeitsgericht ging davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum keine Maske getragen werden kann. Diese Anforderungen waren hier nicht erfüllt. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Arbeitsgericht.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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