Gemäß § 208 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Vor dem
Landesarbeitsgericht Niedersachsen ging es um die Klage einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin. Sie verlangte Urlaubsabgeltung, nachdem das Arbeitsverhältnis gekündigt worden war. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, müssen
Arbeitgeber auf den Zusatzurlaub hinweisen, sofern sie von der Schwerbehinderung Kenntnis haben. Kommt der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht nach,
hat der Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch in Form von
Ersatzurlaub, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen
Abgeltungsanspruch umwandelt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.01.2019, Az. 2 Sa 567/18). Der Arbeitgeber kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass der Mitarbeiter den Urlaub während des Arbeitsverhältnisses nicht eingefordert hat.
Vorgaben des EuGH
Das LAG Niedersachsen hat sich in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom November letzten Jahres bezogen >(EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16). Nach EuGH-Ansicht muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in die Lage versetzen, ihren Urlaubsanspruch wahrnehmen zu können. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun. Der Arbeitgeber habe klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Diese EuGH-Rechtsprechung ist nach Auffassung des LAG Niedersachsen auch auf den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten übertragbar.
Entscheidung des BAG zum Jahresurlaub
Ebenfalls auf die EuGH-Vorgaben hat sich das >Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 berufen. Es entschied: „Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.