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Arbeitnehmerstatus von Zirkusartisten

Es fehlt meistens an der persönlichen Abhängigkeit, die im Gegensatz zu dem Rechtsverhältnis mit einem freien Dienstleister für das Arbeitsverhältnis eine grundlegende Voraussetzung darstellt. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Das Urteil:

Die Beklagte betreibt einen Zirkus. Die Kläger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem von den Parteien so genannten „Vertrag über freie Mitarbeit“, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusaufführungen eine „Hochseil- und Todesradnummer gesehen wie auf dem Video bei YouTube“ darzubieten. Ein Kläger verunglückte während der Premierenveranstaltung. Als die übrigen Kläger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos zu kündigen.

Das Arbeitsgericht erster Instanz hat die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, es liege kein Arbeitsverhältnis vor. Dem folgte das Landesarbeitsgericht nicht. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kläger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sieht ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchführung des Vertrages schließen lassen, konnten nicht festgestellt werden.

Konsequenz für die Praxis:

Die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstverhältnis handelt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dem Gericht kommt hierbei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.

Hinweis: BAG-Urteil vom 11. August 2015, 9 AZR 98/14

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