Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil klargestellt: Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten (BAG, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 AZR 553/17). Nach BAG-Ansicht ist dabei grundsätzlich die Reisezeit vergütungspflichtig, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.
Vor Gericht geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der von seinem Arbeitgeber für mehrere Monate auf eine Baustelle nach China entsendet worden war. Auf Wunsch des Mitarbeiters buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte er dem Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden. Der Arbeitnehmer verlangte aber die Vergütung für weitere 37 Stunden. Er argumentierte, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten. Endgültig entschieden ist der vorliegende Fall noch nicht. Mangels ausreichender Feststellungen der Vorinstanz zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.