Arbeitgeber, die im Geschäftsverkehr üblicherweise Firmen-Briefbögen verwenden, müssen diese auch bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen verwenden. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2023, Aktenzeichen 26 Ta 1198/23).
Demnach genügt ein Arbeitszeugnis den Formanforderungen nicht, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Laut dem LAG-Beschluss muss ein Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind – vorausgesetzt, dass im Geschäftsverkehr des Arbeitgebers üblicherweise Firmen-Briefpapier verwendet wird und der Arbeitgeber solches besitzt und benutzt. Den formellen Mindestanforderungen entspricht es demnach ebenfalls nicht, wenn das Zeugnis nur mit einem Firmenstempel und nicht mit dem Briefkopf des Arbeitgebers versehen ist.
Der Firmenstempel reicht nicht
Weiter geht aus dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg hervor: Es liegt auch dann kein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis vor, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

