Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den gesetzlich garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine solche Ausschlussklausel ist jedenfalls dann insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.Dezember 2014 geschlossen wurde. Das geht aus einem neuen Urteil hervor.
Anspruch verfallen oder nicht?
In dem Fall ging es um eine arbeitsvertragliche Regelung, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses kam es zu einem Rechtsstreit, weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber war der Meinung, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei verfallen.
Ausschlussklausel verstößt gegen Transparenzgebot
Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam allerdings der Arbeitnehmer Recht (BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18). Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen Ausschlussfrist geltend machen musste. Die Ausschlussklausel verstößt nach BAG-Auffassung gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. Die Klausel könne deshalb auch nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden, so das BAG. § 3 Satz 1 MiLoG lautet: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.“
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.