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BAG bestätigt befristete Weiterbeschäftigung eines Rentners

Rente und Arbeit
In Rente gehen oder weiterarbeiten? Mit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann das Ende der Beschäftigung hinausgeschoben werden. Bild: © Thomas Reimer/Fotolia.de

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, ist keine Seltenheit. Doch manchmal sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber daran interessiert, das Beschäftigungsverhältnis über den Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Renteneintritts hinaus fortzusetzen. Genau für diesen Fall sieht § 41 Satz 3 SGB VI die Möglichkeit vor, den Beendigungszeitpunkt durch eine Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben. Der Mitarbeiter kann somit befristet weiterbeschäftigt werden – über das Erreichen der regulären Altersgrenze hinaus. In einem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI bestätigt (BAG, Urteil vom 19.12.2018,  Az. 7 AZR 70/17).

Lehrer klagte gegen Befristung im Rentenalter

Was war der Hintergrund des Rechtsstreits? Der Kläger – Jahrgang 1949 – war als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), auf die arbeitsvertraglich Bezug genommen wurde, endete das Beschäftigungsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015. 

Am 20. Januar 2015 vereinbarte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Lehrer in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere  vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Einige Zeit danach, am 4. März 2015, wurde die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Lehrers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Später klagte der Lehrer gegen die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2015.

§ 41 Satz 3 SGB VI mit Grundgesetz und EU-Recht vereinbar

Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das BAG die Klage abgewiesen. Die Erfurter Richter beurteilten die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam. Nach Auffassung des BAG genügt die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 auch mit EU-Recht vereinbar.

Befristung war im vorliegenden Fall wirksam

Somit war die Befristung zum 31. Juli 2015 gerechtfertigt. Die Frage, ob ein Hinausschieben des Endes der Beschäftigung gemäß § 41 Satz 3 SGB VI voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt geändert wird und die übrigen Vertragsbedingungen beibehalten werden, musste das BAG im vorliegenden Fall nicht beantworten. Denn in der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die Vereinbarung über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.