Gemäß § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 EUR. Umstritten war bislang, ob der Anspruch auf diese Pauschale auch bei verspäteten oder unvollständigen Entgeltzahlungen des Arbeitgebers besteht. In der Rechtsprechung zeichnete sich zwischenzeitlich die Tendenz ab, dass die 40-EUR-Pauschale auch im Arbeitsrecht anwendbar sein soll. So hat z.B. das Landesarbeitsgericht Köln bereits Ende 2016 eine Anwendbarkeit der 40-EUR-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht (LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16). Zu dem gleichen Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: § 288 Abs. 5 BGB sei auf Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis anzuwenden (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017, Az. 8 Sa 284/17). In der Revisionsverhandlung hat sich nun aber das Bundesarbeitsgericht – anders als das LAG Düsseldorf – gegen eine Anwendung der Verzugspauschale im Arbeitsrecht ausgesprochen (BAG, Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18).
Das BAG argumentierte mit einer speziellen Vorschrift hinsichtlich der Kosten in Arbeitsgerichtsprozessen. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz steht der obsiegenden Partei in erster Instanz weder ein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis noch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu. Nach Auffassung des BAG schließt diese Vorschrift nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch den Anspruch auf die Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Fazit: Der BAG-Entscheidung zufolge haben Arbeitnehmer, die von einer verspäteten Lohnzahlung betroffen sind, keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung der 40-EUR-Verzugspauschale. Das ist jedoch kein Freibrief für Arbeitgeber, den Lohn unpünktlich zahlen zu dürfen. Denn eine zu späte Lohnzahlung kann dazu führen, dass Verzugszinsen fällig werden. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Schaden ersetzen, der (möglicherweise) infolge der verspäteten Zahlung konkret entstanden ist.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.