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Kein Anspruch auf Erholungsurlaub während Sonderurlaub

Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt: Hier werden wichtige Entscheidungen im Arbeitsrecht getroffen – so auch vor kurzem zum Thema Sonderurlaub. Bild: © Oliver Hlavaty/Adobe Stock

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17). Das bedeutet für die Praxis: Arbeitgeber müssen Mitarbeitern, die sich in unbezahltem Sonderurlaub befinden, für diese Zeit nicht auch noch zusätzlich Erholungsurlaub gewähren.

Klage auf Gewährung von Urlaub

In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, ging es um die Klage einer Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber hatte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31.August 2014 unbezahlten Sonderurlaub bewilligt, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach ihrer Rückkehr aus dem Sonderurlaub verlangte sie vom Arbeitgeber, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin reichte die Mitarbeiterin Klage beim Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den Arbeitgeber zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt. Der Arbeitgeber ging daraufhin in Revision und bekam vor dem BAG schließlich Recht.

Wie das BAG entschieden hat

Das BAG urteilte wie folgt: „Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.“

Zu beachten ist: Das BAG hält diesbezüglich nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest. Noch im Jahr 2014 hatte das BAG einer Arbeitnehmerin für die Zeit ihres unbezahlten Sonderurlaubs einen Anspruch auf Erholungsurlaub zugesprochen (Urteil vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12). Damals begründete das BAG seine Entscheidung mit dem Bundesurlaubsgesetz, das den Urlaubsanspruch weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bindet noch eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses anordnet.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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