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BAG korrigiert seine Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot

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Gerichtshammer und Waage
Neues Urteil: Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen geändert. Bild (CC0): pixabay.com

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist unzulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte (BAG, Urteil vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16).

Änderung der Rechtsprechung

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungsverbot). Das BAG hatte im Jahr 2011 allerdings entschieden, dass dieses  Vorbeschäftigungsverbot nicht gilt, wenn eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mehr als 3 Jahre zurückliegt. Diese einschränkende Auslegung durch das BAG war allerdings umstritten. Mit ihrem neuen Urteil haben die Erfurter Richter nun ihren Kurs in Sachen Vorbeschäftigungsverbot geändert und damit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Dieses hatte die 3-Jahres-Frist beim Vorbeschäftigungsverbot als nicht verfassungsgemäß beurteilt (BVerfG, Urteil vom 06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14).

Wann das Vorbeschäftigungsverbot unzumutbar sein kann

Trotzdem kann das Vorbeschäftigungsverbot nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in bestimmten Fällen unzumutbar sein – insbesondere dann, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Ob ein Fall vorliegt, in dem eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung hat, muss jeweils das zuständige Fachgericht entscheiden.

BAG entschied auf Unwirksamkeit der Befristung 

Im vorliegenden BAG-Fall beurteilten die Richter die Vorbeschäftigung weder als sehr lange zurückliegend (acht Jahre) noch als von sehr kurzer Dauer (etwa eineinhalb Jahre). Da es sich bei der frühreren Tätigkeit um eine vergleichbare Arbeitsaufgabe handelte, war auch das Kriterium „ganz anders geartet“ hier nicht erfüllt. Folgerichtig wertete das BAG die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags als unwirksam.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.