Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für ein Stück mehr Rechtssicherheit bezüglich der Beschäftigung von Mitarbeitern im Rentenalter gesorgt. Wie eine neue EuGH-Entscheidung zeigt, ist es zulässig, mit einem Arbeitnehmer, der das Renteneintrittsalter erreicht hat, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Mitarbeiter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass der Vertrag hätte unbefristet abgeschlossen werden müssen.
Klage eines Lehrers wegen befristeter Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
Es ging um folgenden Fall: Ein bei der Stadt Bremen angestellter Lehrer hatte kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbeschäftigt zu werden. Die Stadt erklärte sich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu verlängern. Später stellte der Lehrer den Antrag, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 zu verlängern. Dieser Wunsch wurde jedoch abgelehnt. Daraufhin klagte der Mann gegen die Stadt Bremen, der Vorwurf lautete Altersdiskriminierung. Der Lehrer machte geltend, die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.
Vorschrift zur befristeten Weiterbeschäftigung mit EU-Recht vereinbar
Der EuGH bestätigte in seinem Urteil die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI. Dort heißt es: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“ Mit anderen Worten: Nach dieser Vorschrift ist eine befristete Weiterbeschäftigung über den eigentlich vorgesehenen Renteneintrittstermin hinaus erlaubt.
Nach Auffassung des EuGH werden Personen, die das Rentenalter erreicht haben, durch eine solche Regelung gegenüber jüngeren Personen nicht benachteiligt. Die Regelung, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach hinausgeschoben werden kann, und zwar ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt, stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze dar, so der EuGH.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.