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Geldnot rechtfertigt nicht die Kündigung der Betriebsrente

Frau hält Portemonnaie ohne Geld
Finanzieller Engpass? Nach einem BAG-Urteil reicht das allein nicht aus, um eine Betriebsrente vorzeitig zu kündigen. Bild: © 9nong/Fotolia.de

Sich den Rückkaufswert der Betriebsrente auszahlen lassen, um Schulden zu tilgen: Diesen Plan hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber die Kündigung eines Versicherungsvertrags zur betrieblichen Altersversorgung verlangte. Mehrere Instanzen, zuletzt das Bundesarbeitsgericht, sahen jedoch keinen Anspruch für eine solche Forderung. 

Finanzielle Notlage 

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlung zugunsten eine betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Demnach war der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer verpflichtet, jährlich ca. 1.000 EUR in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung einzuzahlen. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter vom Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags. Die Begründung: Er befinde sich in einer finanziellen Notlage.

Klage abgewiesen 

Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen (BAG, Urteil vom 26.04.2018, 3 AZR 586/16). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Keine Kündigung der Direktversicherung zur Schuldentilgung 

Der Kläger hat hier nach BAG-Auffassung kein schutzwürdiges Interesse an der Kündigung des Versicherungsvertrags. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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