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Kein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung des Gehalts eines Betriebsratsvorsitzenden

Ordner mit Aufschrift Betriebsrat
Einen Rechtsstreit um die Frage der Mitbestimmung hatte das LAG Düsseldorf zu klären. Bild: © nmann77/Adobe Stock

Bei der Frage, welche Vergütung einem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden unter Berücksichtigung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung zusteht, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Das geht aus einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.

Anlass für das Urteil war ein Rechtsstreit um die Vergütung eines Betriebsratsvorsitzenden bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs. Ein Arbeitnehmer, der zuvor schon einmal als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender fungiert hatte, wurde im Jahr 2014 erneut in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz des Gremiums. Hierfür wurde er von seiner eigentlichen Tätigkeit im Unternehmen freigestellt.
Mit Wirkung ab dem 01.04.2015 wurde er in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft – der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter hatten einen entsprechenden Vermerk unterschrieben. Mit der Höherstufung sollte der „betriebsüblichen Entwicklung“ Rechnung getragen werden. Rechtlicher Hintergrund ist eine Regelung in § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden darf als das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung

Anfang 2018 überprüfte der Arbeitgeber die Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden. Daraufhin wollte er ihn um mehrere Entgeltgruppen zurückstufen und bat den Betriebsrat um dessen Zustimmung, welche dieser jedoch verweigerte. Trotzdem vergütete der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden ab dem 01.04.2018 nach der niedrigeren Entgeltgruppe, was eine monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ausmacht.

Kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden zusteht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2019, Az. 8 TaBV 70/18). Zwar besteht gemäß § 99 BetrVG unter anderem bei einer Ein- oder Umgruppierung ein Mitbestimmungsrecht. Doch nach Ansicht des Gerichts geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Umgruppierung beziehungsweise um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema, sondern vielmehr um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zusteht.
Dabei besteht nach LAG-Auffassung kein Recht zur Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG. Ob der Betriebsratsvorsitzende tatsächlich Anspruch auf eine Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe hat, ist in einem gesonderten Gerichtsverfahren zu klären.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.