Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einem Bewerber, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte, Recht gegeben (Beschluss vom 01.02.2019, Az. OVG 4 S 52.18). Der Bewerber ist demzufolge vorläufig weiterhin zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen beanstandet.
Tätowierungen weit verbreitet
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe. Das Gericht ist damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 gefolgt. Demnach seien Tätowierungen insbesondere bei jungen Menschen weit verbreitet.
Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien.
Wann Tattoos ein Ablehnungsgrund sind
Weiter entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.