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Bundesarbeitsgericht kassiert 3-jährige Kündigungsfrist

  

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Auch im Arbeitsverhältnis kann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle spielen. Bild: © fotogestoeber/Fotolia.de

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.

Verlängerte Kündigungsfrist und Gehaltserhöhung 

Zum Sachverhalt: Ein Speditionskaufmann fühlte sich durch eine installierte Überwachungssoftware derart kontrolliert, dass er im Dezember 2014 sein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015 kündigte. Der Arbeitgeber wollte den Mitarbeiter so schnell nicht gehen lassen – und berief sich auf eine vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist. Im Jahr 2012 hatten beide Seiten eine Zusatzvereinbarung unterschrieben, wonach die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre verlängert wurde. Im Gegenzug bekam der Speditionskaufmann eine Gehaltserhöhung. 

Verstoß gegen AGB-Recht – 3-jährige Frist unwirksam 

Das Bundesarbeitsgericht gab in seinem Urteil dem Arbeitnehmer recht (BAG, Urteil vom 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16). Nach Auffassung des BAG wird der Mitarbeiter durch die in den AGB enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist unangemessen benachteiligt. Die Zusatzvereinbarung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 

Berufsfreiheit darf nicht unangemessen eingeschränkt werden

Zwar hatte sich der Arbeitgeber mit der vereinbarten Kündigungsfrist an die Vorgaben des § 622 Abs. 6 BGB gehalten, wonach für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist aber nach BAG-Ansicht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. 

Das BAG bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Das Landesarbeitsgericht habe hier ohne Rechtsfehler eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Nachteil für den Arbeitnehmer sei nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen worden. 

Quelle: Bundesarbeitsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.