DGB-Chefin Fahimi fordert Hitze-Ausfallgeld – was von ihrem Vorstoß zu halten ist

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Die Chefin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Yasmin Fahimi, fordert ein Hitze-Ausfallgeld in Deutschland. „In extremen Fällen wird zukünftig witterungsbedingter Arbeitsausfall nicht ausbleiben“, sagte Fahimi gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. „Daher ist der Gesetzgeber aufgefordert, hierfür Regelungen zu finden, die ein Ausfallgeld für Beschäftigte und Arbeitgeber zukünftig solidarisch sichern.“ 

Fahimis Forderung kommt nicht ohne Grund: Ein Hitzetag kostet die deutsche Wirtschaft 431 Millionen Euro. Das geht aus einer Analyse des Forschungs- und Beratungsunternehmens Prognos im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Februar 2026 hervor. Dabei entstehen 97 Prozent dieser Kosten durch sinkende Produktivität der Mitarbeitenden. „Wir können uns nicht mehr leisten, untätig zu sein“, betonte Fahimi in diesem Zusammenhang. 

Ein Drittel der Beschäftigten leidet unter Hitzestress 

Wie stark Hitze den Arbeitsalltag bereits belastet, zeigt eine aktuelle Umfrage des DGB unter 4.000 Beschäftigten, die zwischen Januar und April 2026 durchgeführt wurde. Das Ergebnis: Schon heute fühlt sich jeder dritte Arbeitnehmende durch hohe Temperaturen bei der Arbeit stark oder eher stark belastet. Dies gilt vor allem bei Tätigkeiten, die im Freien stattfinden. In Innenräumen kommt es laut der Befragung stark auf die Ausstattung an. In Innenräumen ohne Klimaanlage oder Sonnenschutz klagt jeder zweite Beschäftigte über spürbare Hitzebeeinträchtigungen. 

Auch Arbeitsstress scheint eine entscheidende Rolle zu spielen. Beschäftigte, die oft unter Zeitdruck arbeiten, leiden mit 48 Prozent mehr als doppelt so häufig unter Hitzebelastung wie Beschäftigte ohne Zeitdruck. Hier sind 23 Prozent betroffen. 

Bislang greift nur der Arbeitsschutz, jedoch kein Hitzegeld 

Für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten bei extremer Hitze bislang nur Schutzmaßnahmen, jedoch kein Hitzegeld. Konkret bedeutet das, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren zu schützen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dazu zählen etwa die Anpassung von Arbeitszeiten, ausreichende Getränke oder die Lüftung in den Morgenstunden. Darüber hinaus gelten für Arbeitgeber Pflichten, die in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ARS) festgelegt sind und vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet werden. Sie sollen Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten sicherstellen. Für Innenräume gelten demnach bestimmte Raumtemperaturen, ab denen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen müssen. 

Für Beschäftigte im Freien, die Menschen, die laut der DGB-Umfrage am stärksten von Hitze betroffen sind, fehlen bislang neben den allgemeinen Regelungen wie Sonnenschutz und Beschattungsoptionen vergleichbare Regeln, vor allem bei möglichen Ausfällen aufgrund von unzumutbarer Hitze.

„Ohne Arbeit kein Lohn“ – Kein allgemeiner Lohnanspruch bei Hitzeausfällen 

Wer bei extremer Hitze nicht arbeiten kann, muss unter Umständen mit Lohneinbußen rechnen. Dr. Anton Barrein, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bei der Hannover Kanzlei Activelaw stellt klar: Einen allgemeinen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gibt es nicht. „Der Grundsatz lautet: Ohne Arbeit kein Lohn.“  

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht nachkommt. In diesem Fall steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht zu und sie behalten ihren Vergütungsanspruch. „Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr durch Hitze kann ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bestehen“, ergänzt Barrein. Auch eine hitzebedingte Arbeitsunfähigkeit, die insbesondere bei vulnerablen Personengruppen in Betracht kommt, kann einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. Die finanzielle Lücke, die durch Hitzeausfälle für manche Arbeitnehmende entsteht, will DGB-Chefin Fahimi mit ihrem Vorstoß einer gesetzlichen Lösung schließen.

Wie Hitze-Ausfallgeld bei Dachdeckern bereits heute funktioniert

Eine Branche macht bereits vor, wie ein solches Hitze-Ausfallgeld funktionieren kann: die Dachdecker-Welt. Dort existiert bereits seit Juni 2020 eine vergleichbare Regelung für Ausfallgeld. Wenn Dachdeckerinnen und Dachdecker zwischen April und November aufgrund von zwingenden Witterungsbedingungen nicht arbeiten können, greift der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (TV Besch). Zwingende Witterungsbedingungen liegen laut § 101 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB) vor, wenn es etwa durch Regen, Schnee, Frost oder Hitze „für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen.“ 

Fällt die Arbeitsleistung an einem Tag aufgrund von extremen Witterungsbedingungen für mindestens eine Stunde aus, erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für jede Ausfallstunde ein Ausfallgeld. Dieses wird allerhöchstens für 53 Stunden pro Kalenderjahr und Mitarbeitenden ausgezahlt. Dafür müssen weder Stunden vom Arbeitszeitkonto noch Urlaubstage eingesetzt werden.

Die Höhe des Ausfallgeldes beträgt dabei 75 Prozent des individuellen Stundenlohns, bei Akkordarbeitern, deren Lohn nach tatsächlich erbrachter Leistung statt Arbeitszeit bemessen wird 100 Prozent. Die Auszahlung erfolgt über den regulären Monatslohn, muss in der Gehaltsabrechnung jedoch gesondert aufgeführt werden.  

Doch der Arbeitgeber bleibt nicht auf den Kosten sitzen. Die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks, Soka-Dach, erstattet dem Arbeitgeber das ausgezahlte Ausfallgeld zuzüglich einer pauschalen Abgabe von derzeit 23 Prozent für anfallende Sozialleistungen. Der Antrag erfolgt durch den Arbeitgeber über die Bruttolohnsummenmeldung für den jeweiligen Monat mit Ausfallstunden.  

Der Leistungsanspruch einer Hitze-Ausgleichszahlung verfällt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht wird. Stichtag ist somit der 30. Juni des Folgejahres.  

Mehr Bürokratie statt Schutz? Rechtsexperte bewertet Vorstoß kritisch

Ist es sinnvoll dieses Modell der Dachdecker-Branche auch für andere Branchen einzuführen? Barein bewertet die Idee, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nach dem Vorbild des Dachdeckerhandwerks auf andere Branchen auszuweiten, kritisch. Dies gilt zum einen mit Blick auf die negative Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien, die es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglicht, aus Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden fernzubleiben oder auszutreten. Zum anderen sei es angesichts der zusätzlichen Kostenbelastung für Arbeitgeber bedenklich. Grundvoraussetzung wäre, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über einen entsprechenden Tarifvertrag verfügt, der anschließend für allgemeinverbindlich erklärt werden könnte (§ 5 Tarifvertragsgesetz (TVG)). „Solche Tarifverträge existieren jedoch kaum bis gar nicht“, sagt Barrein.

Er plädiert dafür, auf die Eigenverantwortung der Arbeitgeber zu setzen: Der Gesetzgeber sollte davon ausgehen, dass Betriebe die bestehenden Arbeitsschutzregelungen korrekt umsetzen, anstatt mehr Bürokratie und Verwaltungskosten zu schaffen, sagt Barrein.  

Gibt es eine Lösung für ein branchenübergreifendes Hitze-Ausfallgeld? 

Der Arbeitsrechtler könnte sich aber ein anderes Modell vorstellen: ein umlagefinanziertes Ausfallgeld, das für bestimmte Berufsgruppen ab definierten Temperaturen eines bezahlten Arbeitsausfalls ermöglicht und entsprechend erstattet wird. 

Doch hier tun sich für Barrein Fragen auf. „Es ist unklar, wie das Verhältnis zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Arbeitsschutzrechts aussehen soll“, sagt er. Diese Maßnahmen sollten Vorrang haben, bevor es zu pauschalen Freistellungen ab bestimmten Temperaturgrenzen kommt. Andernfalls drohen ihm zufolge nicht nur erhebliche wirtschaftliche Schäden für einzelne Betriebe, sondern ganze Wirtschaftsbereiche in bestimmten Regionen könnten lahmgelegt werden. 

Hinzu kommen praktische Abgrenzungsprobleme, die Barrein als kaum lösbar einschätzt. „Wo wird zu welcher Uhrzeit und mit welchem Gerät die maßgebliche Temperatur gemessen? All das scheint zu willkürlichen Ergebnissen führen zu können.“ 

Auch die Frage der Finanzierung ist ungeklärt. Am wahrscheinlichsten hält Barrein ein Umlagemodell, um die Kostenlast zu verteilen. Allerdings wären damit erhebliche Verwaltungskosten verbunden, wie sie etwa aus den Sozialkassensystemen der Bauwirtschaft bekannt sind. Eine weitere Möglichkeit wäre, Arbeitgeber ab bestimmten Temperaturen direkt zur bezahlten Freistellung zu verpflichten. „Dann trifft es den Arbeitgeber“, so Barrein. Eine solche Lösung würde die finanzielle Last zwar verteilen, aber die Belastungen für Betriebe erhöhen. 

Mara Marx ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.