Zum Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin war als Controllerin tätig und absolvierte nebenbei ein berufsbegleitendes Masterstudium „BWL Management“. Am Mittwoch, den 21.06.2017, bestand sie die Prüfung des Studiums. Für die zwei darauffolgenden Tage (Donnerstag und Freitag) hatte sie Urlaub beantragt und auch genehmigt bekommen. Hierzu nutzte sie das im Unternehmen übliche automatisierte Verfahren zur Beantragung des Urlaubs.
„Spontan-Urlaub“ auf Mallorca
In der Woche nach ihrer Prüfung erschien die Controllerin nicht an ihrem Arbeitsplatz. Stattdessen teilte sie ihrem Vorgesetzten am Montag mittags per E-Mail mit, dass sie die komplette Woche „Spontan-Urlaub“ mache. Wegen ihrer bestandenen Prüfung sei sie von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden und in der Euphorie und Eile habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06. bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“.
Der Vorgesetzte schrieb zurück, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Daraufhin antwortete die Mitarbeiterin am Dienstag, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen. Sie blieb dann auch die gesamte Woche der Arbeit fern. Nachdem die Controllerin auch am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – nach Anhörung des Betriebsrats – fristgerecht zum 31.08.2017. Anschließend kam es zum Rechtsstreit.
Arbeitspflicht verletzt – Abmahnung entbehrlich
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf war die Kündigung hier gerechtfertigt (LAG Düsseldorf, Verhandlung vom 10.07.2018, Az. 8 Sa 87/18). Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann nach LAG-Ansicht sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt, so das LAG. Es habe keiner Abmahnung bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zu Lasten der Arbeitnehmerin aus.
Rechtsstreit endete mit Vergleich
Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben sich die beiden Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum, dem 31.08.2017, verständigt. Der Arbeitgeber verpflichtete sich im Gegenzug, der Arbeitnehmerin ein Zeugnis auszustellen und eine Abfindung von 4.000 EUR zu zahlen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.