Tarifvertragliche Ausschlussfristen dürfen den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht beschränken. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit um eine Tarifklausel, die sich auf die zeitliche Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall bezieht (BAG, Urteil vom 20.06.2018, Az. 5 AZR 377/17).
Ausschlussfrist im Hinblick auf den Mindestlohn unwirksam
Keine AGB-Kontrolle für Tarifregelungen
Das BAG betonte in seinem Urteil außerdem, dass Tarifregelungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Transparenzkontrolle unterliegen – anders als Ausschlussfristen, die arbeitsvertraglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.