Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlags hatte seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt, weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage jedoch abgewiesen (ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2019, Az. 44 Ca 8580/18). Menschen ostdeutscher Herkunft sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin keine Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Dementsprechend lehnte das Arbeitsgericht einen Anspruch aus dem AGG ab. Nach Ansicht des Gerichts lag keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft oder der Weltanschauung vor.
Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht Berlin ebenfalls abgelehnt. Die Begründung: Der Kläger habe den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht (der Mitarbeiter hatte die Schadenssumme auf 800.000 EUR beziffert). Das Mitverschulden des Klägers an dem Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle, so das Gericht.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.