Das Europäische Parlament hat EU-weite Vorschriften zum Schutz von Informanten beschlossen, wenn sie Verstöße gegen das EU-Recht melden. Der Schutz gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Praktikanten und Selbstständige gleichermaßen.
Schutz vor Repressalien
Die neue EU-Richtlinie sieht einen Schutz vor
Repressalien vor: Demnach dürfen Hinweisgeber, die einen Rechtsverstoß gemeldet haben, deshalb nicht entlassen, suspendiert, degradiert oder eingeschüchtert werden. Geschützt werden
auch solche Personen, die einen Hinweisgeber unterstützen – wie zum
Beispiel Mittelsmänner, Kollegen oder Verwandte.
Nach der neuen Richtlinie dürfen Hinweisgeber in Zukunft entscheiden, ob sie einen internen oder externen Kanal wählen, um ihre Informationen zu melden. Mit dieser Wahlmöglichkeit soll die Sicherheit potenzieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen gewährleistet werden. Je nach Einzelfall können sich Hinweisgeber dann auch außerhalb ihres Unternehmens bzw. ihrer Organisation direkt an die zuständige nationale Behörde sowie an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden.
Umsetzung der neuen Vorschriften: EU-Mitgliedsstaaten in der Pflicht
Die EU-Mitgliedstaaten müssen den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie Rechtsbeistand während des Verfahrens zur Verfügung stellen. Während eines Gerichtsverfahrens können die Meldenden auch finanzielle und psychologische Unterstützung erhalten. Das Gesetz muss nun noch von den EU-Ministern verabschiedet werden. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.
Whistleblower-Schutz im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Apropos Whistleblower: Am 21. März 2019 hat der Bundestag das Gesetz zum besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Auch in diesem Gesetzeswerk, das primär den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bezweckt, spielen Hinweisgeber eine Rolle – es enthält nämlich eine Ausnahmeklausel für Whistleblower und Journalisten. Demnach ist die Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhalten erlaubt, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines geschützten Geheimnisses dazu geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.