Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit

Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht
Beim Bereitschaftsdienst sind nicht nur die Einsätze, sondern auch die inaktiven Zeiten als Arbeitszeit zu werten. Dies zeigt ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Bild: © Tobias Arhelger/Fotolia.de

Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist ein Bereitschaftsdienst, bei der ein Arbeitnehmer bei Bedarf innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit und dafür an einem bestimmten Ort anwesend sein muss, als Arbeitszeit zu werten – selbst dann, wenn sich der Mitarbeiter während der Bereitschaft zu Hause aufhalten darf (EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. C-518/15).

Der EuGH argumentierte: „Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.“

Fall eines Feuerwehrmannes aus Belgien 

Die Luxemburger Richter hatten über den Fall eines belgischen Feuerwehrmannes zu entscheiden. Dieser war während des Bereitschaftsdienstes einerseits verpflichtet, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten. Zum anderen musste er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend sein. Der Feuerwehrmann klagte auf Vergütung seiner daheim geleisteten Bereitschaftsdienste. Das zuständige Arbeitsgericht in Brüssel legte den Fall dem EuGH vor. Dieser stufte den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit ein.

Zu beachten ist: Die Rechtsprechung des EuGH ist für nationale Gerichte, die mit einem vergleichbaren Fall vorliegen haben, verbindlich und kann auch Folgen für andere Berufsgruppen mit Bereitschaftsdienst haben.

Wie sind Bereitschaftsdienste zu vergüten?

Die Frage der Vergütung von Bereitschaftsdiensten hat der EuGH in seinem aktuellen Urteil nicht entschieden. Diesbezüglich ist die jeweilige nationale Rechtslage ausschlaggebend. Es ist zum Beispiel erlaubt, in Arbeits- und Tarifverträgen die Bereitschaftszeiten geringer zu vergüten als die „normale“ Arbeitszeit. Zu beachten ist aber: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste (BAG, Urteil vom 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15). 

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

Themen