In einem neuen Urteil hat der Europäische Gerichtshof die geltende europäische Altersgrenze von 65 Jahren für Piloten bestätigt. Die Altersgrenze schränkt nach Ansicht der Luxemburger Richter zwar die Berufsfreiheit ein, sie verstoße jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 05.07.2017, C-190/16).
Es sei, so der EuGH, nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnehmen. Mit der fraglichen Altersgrenze könne ausgeschlossen werden, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, ohne dass jedoch gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.
Keine automatische Zwangsverrentung
Die Altersgrenze ist demnach gültig, sie bedeutet aber nicht zwingend eine Zwangsverrentung für Piloten ab 65 Jahren. Der EuGH erlaubt für Inhaber der Pilotenlizenz nach Erreichen der Altersgrenze das Durchführen von Leer- oder Überführungsflügen, bei denen weder Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden. Außerdem kommt für Piloten ab 65 eine Tätigkeit als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Flugzeugs infrage, sofern sie kein Mitglied der Flugbesatzung sind.