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Ferienjobber: Kennen Sie alle rechtlichen Vorgaben?

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In dieser Woche sind auch im letzten Bundesland die Sommerferien gestartet. Vor allem für manche Schüler und Schülerinnen kommt damit die Zeit der Ferienjobs. Diese werden nur für einen bestimmten Zeitraum ausgeführt und sind somit kurzfristige Beschäftigungen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese gesetzlichen Vorgaben gelten für Ferienjobber: 

Lohn und Versicherung 

Geringfügig Beschäftigte erhalten grundsätzlich den Mindestlohn. Der liegt derzeit bei 12,41 Euro und ab dem 1. Januar 2025 bei 12,82 Euro. Die monatliche Höchstgrenze liegt zudem bei 538 Euro pro Monat. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Geringfügigkeitsgrenze auf 556 Euro monatlich steigen. Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde. 


Ferienbeschäftigungen von Schülern und Schülerinnen fallen wegen der Kurzfristigkeit in der Regel unter die Geringfügigkeitsregelungen und sind daher bis zu einem monatlichen Verdienst von 538 Euro versicherungsfrei in Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Ist die Schulausbildung zur Zeit des Ferienjobs bereits beendet, muss geprüft werden, was sich anschließt, beispielsweise eine Ausbildung oder ein Bundesfreiwilligendienst. Dies wirkt sich auf die versicherungsrechtliche Beurteilung aus. 

Arbeitet der Ferienjobber innerhalb eines Jahres länger als drei Monate, muss der Arbeitgeber ihn oder sie als geringfügig entlohnten Beschäftigten (Personengruppe 109) anmelden und es fallen Beiträge zur Sozialversicherung an. 

Arbeitszeit 

Bei den erlaubten Arbeitszeiten für Ferienjobber kommt es wie beim Lohn auf das Alter an: 

  • Kinder ab 13 Jahren: Mit der Einwilligung des Personensorgeberechtigten dürfen sie eine leichte und für sie geeignete Beschäftigung von maximal zwei Stunden täglich – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei – ausüben. Zulässige und unzulässige Beschäftigungen finden sich in der Kinderarbeitsschutzverordnung. Zudem dürfen sie laut Jugendarbeitsschutzgesetz nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. 
  • Jugendliche ab 15 Jahren: Sie dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Die vier Wochen können auf mehrere Abschnitte verteilt werden. Zudem gilt laut Jugendarbeitsschutzgesetz: Sie dürfen höchstens acht Stunden täglich und nicht mehr als fünf Tage und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Sie dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen beschäftigt werden. 
  • Schüler und Schülerinnen ab 18 Jahren: Ist der Schüler oder die Schülerin volljährig, gelten für die Arbeitszeit die allgemeinen Regelungen, insbesondere die des Arbeitszeitgesetzes. Im Gegensatz zu Jugendlichen unter 18 Jahren gibt es für volljährige Schüler und Schülerinnen keine gesetzliche Begrenzung von vier Wochen für Ferienarbeit. Hier ist aber die Schulpflicht zu beachten. 

Arbeitsvertrag 

Ist der Ferienjobber noch nicht volljährig, darf er einen Arbeitsvertrag nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also in der Regel der Eltern, schließen. Ansonsten gelten die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. Da ein Ferienjob immer befristet ist, muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. 

Urlaub 

Anspruch auf Urlaub besteht laut Bundesurlaubsgesetz bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen. Je Monat steht dann ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs zu. Bei einem Monat Beschäftigung also zwei Urlaubstage. Jugendlichen stehen gesetzlich mehr Urlaubstage zu und ergeben sich je nach Alter des Ferienjobbers.

Bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht16 Jahre alt17 Jahre alt18 Jahre alt
Der Jahresurlaub beträgt30 Werktage oder 25 Arbeitstage27 Werktage oder 23 Arbeitstage25 Werktage oder 21 Arbeitstage
Quelle: Jugendarbeitsschutzgesetz

Beschäftigungsverbote für Jugendliche 

Zum Schutz der Jugend gibt es Tätigkeiten, die Menschen unter 18 Jahren nicht ausüben dürfen. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz zählen dazu unter anderem Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder jene, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind. Auch Akkordarbeit oder Arbeiten unter Tage sind grundsätzlich tabu. 

Geeignet sind hingegen: Austragen von Zeitungen oder Ähnlichem ohne schweres Tragen, Botengänge, Betreuung von Kindern und Haustieren, Nachhilfeunterricht, Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Einkaufstätigkeiten, Autoreinigungen (nicht in der prallen Sonne), Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben, einfache Telefondienste. 

Entgeltfortzahlung 

Grundsätzlich hat auch ein Ferienjobber einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat. Es kommt also nur für Schüler und Schülerinnen ab 18 Jahren in Frage.

Gesine Wagner betreut als Chefin vom Dienst Online die digitalen Kanäle der Personalwirtschaft und ist als Redakteurin hauptverantwortlich für die Themen Arbeitsrecht, Politik und Regulatorik. Sie ist weiterhin Ansprechpartnerin für alles, was mit HR-Start-ups zu tun hat. Zudem verantwortet sie das CHRO Panel.