Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat einer deutschen Filiale eines international tätigen Unternehmens verlangt, dass die Filialleitung in Gesprächen mit Betriebsratsmitgliedern die deutsche Sprache benutzt und nicht auf Englisch kommuniziert. Er hat sich dabei auf sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz berufen. Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen hatte, war auch die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ohne Erfolg (LAG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2020, Az. 1 TaBV 33/19).
Wesentliche Behinderungen der Betriebsratsarbeit oder Einschränkungen der Entfaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats lägen nicht vor, wenn gewährleistet sei, dass sämtliche Erklärungen der Filialleiterin in verständlicher Form gegenüber den Betriebsratsmitgliedern abgegeben und die Erklärungen von Betriebsratsmitgliedern gegenüber der Filialleitung auch entgegengenommen und wahrgenommen werden können, so das LAG Nürnberg. Das bedeutet: Es muss sichergestellt sein, dass mündliche oder schriftliche Erklärungen übersetzt werden, wenn die Betriebsratsmitglieder die Fremdsprache nicht
ausreichend beherrschen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.