Ist Arbeit auf Abruf vereinbart, hat der Beschäftigte seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür sind in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgelegt. Zum 01.01.2019 sind hier Änderungen in Kraft getreten.
Neue Stundengrenzen bei der Arbeit auf Abruf
Gemäß der Neuregelung gilt nun Folgendes: Wenn für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber bei der Arbeit auf Abruf höchstens 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich anordnen. Wurde eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Diese Gesetzesänderung entspricht den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts, dessen Rechtsprechung damit umgesetzt wurde. Ziel ist, dass die Beschäftigten, die auf Abruf arbeiten, mehr Planungs- und Einkommenssicherheit bekommen.
Gesetzliche Vermutung auf 20 Wochenstunden erhöht
Bislang galt in den Fällen, in denen bei Arbeit auf Abruf keine bestimmte Stundenzahl festgelegt wurde, eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart – es sei denn, dass aufgrund des tatsächlichen Verlaufs des Arbeitsverhältnisses eine höhere oder niedrigere Arbeitszeit nachgewiesen werden konnte. Die gesetzliche Vermutung wurde nun auf 20 Wochenstunden aufgestockt. Das bedeutet: Wurde keine konkrete Stundenzahl festgelegt, gilt bei der Arbeit auf Abruf nun eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Vorsicht: Diese Gesetzesänderung kann insbesondere dann, wenn mit einem Minijobber Arbeit auf Arbeit vereinbart wurde, gravierende Auswirkungen haben. Denn eine Beschäftigung mit (vermuteten) 20 Wochenstunden kann nicht mehr als sozialversicherungsfreier Minijob abgerechnet haben (unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns). Die gesetzliche Vermutung kann aber durch den Nachweis der tatsächlich erbrachten Stunden widerlegt werden. Deshalb ist bei Minijob-Arbeitsverhältnissen eine exakte Dokumentation der Stunden bzw. eine klare Stundenregelung im Arbeitsvertrag zu empfehlen.
Neuer Referenzzeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen
Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde eine sog. Referenzzeitraum festgelegt: Maßgeblich ist die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechendes gilt für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.