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Hinweispflicht des Arbeitgebers gilt auch für Resturlaub aus vorangegangenen Jahren

Steg am Strand
Der Weg zum Strand: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Wenn der Urlaubsanspruch zu verfallen droht, müssen Arbeitgeber rechtzeitig darauf hinweisen. Bild: © Eva Gruendemann/Adobe Stock

Nach einem nun veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die ›Verfallfristen belehrt hat. Diese „Initiativlast“ des Arbeitgebers bezieht sich nach Ansicht des Gerichts nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Jahren (LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019, Az. 4 Sa 242/18).

Reduzierung der Arbeitszeit ist kein Erholungsurlaub

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter arbeitsvertraglich vereinbart, dass dieser seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden pro Woche arbeitete der Kläger nur 27,5 Stunden pro Woche. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Erholungsurlaub. Das LAG Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Auffassung des LAG sind die Urlaubsansprüche des Klägers nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar, so die Begründung des LAG.

Urlaub war nicht verfallen

Die Urlaubsansprüche des Klägers seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfallen, so das LAG Köln. Unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Das LAG Köln berief sich dabei auf entsprechende Vorgaben des >Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16). Dem Arbeitgeber obliege die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Hinweispflicht des Arbeitgebers bezieht sich nach Ansicht des LAG Köln auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Einen Beitrag über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Hinweispflicht des Arbeitgebers finden Sie >hier.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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