Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind rechtlich besonders geschützt, unter anderem haben sie im bestehenden Arbeitsverhältnis einen sogenannten Beschäftigungsanspruch. Daraus lässt sich jedoch keine Beschäftigungsgarantie ableiten, wie aus einem aktuellen BAG-Urteil hervorgeht.
Schwerbehinderte sind im Berufsleben rechtlich besonders geschützt. Eine Beschäftigungsgarantie haben sie dennoch nicht, je nach Einzelfall ist auch eine Kündigung erlaubt. Bild (CC0): pixabay.com
Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Aus diesem sog. Beschäftigungsanspruch ergibt sich allerdings keine Beschäftigungsgarantie. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist demnach erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 AZR 329/18).
Kündigung während des Insolvenzverfahrens
In dem BAG-Fall ging es um die Kündigungsschutzklage eines Schwerbehinderten. Ihm war im Zuge der Insolvenz seines Arbeitgebers betriebsbedingt gekündigt worden. Wegen der Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben wurde der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten nicht mehr besetzt. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, wurden auf andere Mitarbeiter verteilt. In seiner Klage hat sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung (jetzt § 164 Abs. 4 SGB IX) berufen.
Arbeitgeber war nicht verpflichtet, einen nicht mehr benötigten Arbeitsplatz zu erhalten
Das BAG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und sich damit den Urteilen der Vorinstanzen angeschlossen. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung komme mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Der Arbeitgeber war nach BAG-Auffassung nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt. Auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz konnte sich der Mitarbeiter im vorliegenden Fall auch nicht berufen. Denn im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise auch dann möglich, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen wurde. Quelle: Bundesarbeitsgericht