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EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte in kirchlichen Einrichtungen

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Eheringe und Blumenstrauß bei der Hochzeit
Der Bund der Ehe: Ein Fall, in dem ein Arzt in einem katholischen Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach einer Scheidung gekündigt wurde, beschäftigte nun auch den Europäischen Gerichtshof. Bild: © schulzfoto/Fotolia.de

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit um die Kündigung eines Chefarztes dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt (EuGH, Urteil vom 11.09.2018, Az. C-68/17).

Kündigung wegen zweiter Ehe

Zum Sachverhalt: Ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf hatte im Jahr 2009 einem Chefarzt gekündigt, als dieser nach seiner Scheidung erneut geheiratet hatte. Damit hat er nach Ansicht des Arbeitgebers gegen die Loyalitätspflichten aus seinem Dienstvertrag verstoßen. Nach dem Ethos der katholischen Kirche hat die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter. Dementsprechend erkennt das Kirchenrecht eine zweite Ehe nicht an, wenn die erste Ehe nicht nachträglich annulliert wird. Eine Rolle spielt dabei auch das sog. Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das es ihnen erlaubt, ihre Angelegenheiten innerhalb bestimmter Grenzen selbstständig zu verwalten.

Mögliche Diskriminierung: EuGH zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Kündigung

Der Chefarzt klagte gegen die Kündigung und machte eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion geltend. Nach Ansicht des EuGH ist in einem solchen Fall entscheidend, ob die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des kirchlichen Ethos ist. Das bezweifeln die Luxemburger Richter im vorliegenden Fall. „Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, heißt es von Seiten des EUGH.

Die endgültige Entscheidung in diesem Rechtsstreit obliegt nun aber dem Bundesarbeitsgericht, welches prüfen muss, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.