Entlassung nach Kündigung: Retourkutsche des Arbeitgebers nicht rechtens
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, reicht der darin liegende "Abkehrwille" nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus.
Zum Sachverhalt: Ein Mitarbeiter, der als Teamleiter beschäftigt war, informierte seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen. Er kündigte mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits dem Beschäftigten zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen „Abkehrwillen“. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Arbeitsgericht Siegburg recht (Urteil vom 17.07.2019, Az. 3 Ca 500/19).
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung des Arbeitgebers für ungerechtfertigt. Zwar könne der „Abkehrwille“ eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat. Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht darauf angewiesen, die Stelle durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen, sondern konnte auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Das Arbeitsverhältnis endete damit der Eigenkündigung des Arbeitnehmers entsprechend erst am 15.04.2019.