Arbeitgeber sind gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu einer sogenannten Massenentlassungsanzeige verpflichtet, wenn sie innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl (abhängig von der Betriebsgröße) entlassen. Eine solche Anzeigepflicht bestand auch bezüglich der Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin. Die Fluggesellschaft unterhielt an mehreren Flughäfen sogenannte Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit
zugeordnet. Im Jahr 2017 kam es nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens wegen Stilllegung des Flugbetriebs zu Kündigungen des Cockpit-Personals. Air
Berlin ging von einem „Betrieb Cockpit“ aus und erstattete die
Massenentlassungsanzeige wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs
bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit
Berlin-Nord. Ein Pilot, der am Standort Düsseldorf beschäftigt gewesen war, legte wie auch andere seiner Kollegen Kündigungsschutzklage ein.
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg (BAG, Urteil vom 13.02.2020, Az. 6 AZR 146/19). Demnach handelte es sich bei den Stationen der Air Berlin um „Betriebe“ im Sinne von § 17 Abs. 1 KSchG. Somit hätte die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpit-Personal beschränken dürfen. Die nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zwingend erforderlichen Angaben hätten vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinen-Personal erfassen müssen. Demzufolge beurteilte das BAG die Kündigungen wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für unwirksam.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.