Personenbedingte Gründe, welche die Kündigung sozial rechtfertigen
könnten, waren für das LAG Köln hier nicht ersichtlich. Mangelhafte Englisch-Kenntnisse können zwar ein Kündigungsgrund sein, wenn sich die Anforderungen an die betreffende Stelle im Laufe der Zeit ändern und der Arbeitnehmerin die für die Tätigkeit notwendigen Sprachkenntnisse fehlen. Nach Auffassung des LAG Köln muss es sich bei einer geänderten Anforderung an die Qualifikation nicht nur um eine „wünschenswerte Voraussetzung” für die Ausführung der Tätigkeit, sondern um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für die Stellenprofilierung handeln. Dieses Kriterium verneinte das LAG im vorliegenden Fall. Die betroffene Arbeitnehmerin hatte Grundkenntnisse in Englisch. Fließende Englisch-Kenntnisse in Wort und Schrift sind nach LAG-Auffassung für eine Weiterbeschäftigung der Buchhalterin nicht zwingend.
Auch eine wirksame betriebsbedingte Kündigung verneinte das Gericht. Nach Ansicht des LAG Köln ist trotz der Umstrukturierung das Beschäftigungsbedürfnis nicht weggefallen. Deshalb ist nach LAG-Auffassung auch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung entstanden.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.