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Kurzarbeit: Volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende 2021 geplant

Unternehmen können möglicherweise auch im zweiten Halbjahr 2021 die vollen Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit erstattet bekommen. Arbeitsminister Heil hat der Bundesregierung einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Abstimmung vorgelegt.

Kurzarbeit im Terminkalender eingetragen
Für die Kurzarbeit gelten aufgrund der Corona-Krise auch in 2021 Sonderregeln. Foto: © Gina Sanders-stock.adobe.com

Arbeitgeber sollen auch im zweiten Halbjahr 2021 die vollen Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter vom Staat erstattet bekommen, auch wenn sie während der Kurzarbeit keine Weiterbildung anbieten. Entsprechende Pläne hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegt. Eigentlich gilt die coroanabedingte Sonderregelung zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur noch bis zum 30. Juni 2021.

Für die zweite Jahreshälfte 2021 ist bislang eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen, wenn mit der Kurzarbeit vor Ende Juni begonnen wurde. Ohne eine Verlängerung der bis zum 30. Juni geltenden Regelung könnten Arbeitgeber in der zweiten Jahreshälfte 2021 nur dann die Sozialversicherungsbeiträge komplett erstattet bekommen, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit weiterqualifizieren.

Bereits beschlossene Sache ist die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld. Demnach können Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 unter weiterhin erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beziehen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.