Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass eine Kündigung rechtmäßig sein kann, wenn ein Mitarbeiter einen Kollegen bewusst dem Risiko aussetzt, dass dieser sich mit dem Coronavirus infiziert (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021, Az. 3 Sa 646/20). Die Beweislast liegt in einem solchen Fall aber beim Arbeitgeber. Das heißt: Der Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass sich der Sachverhalt, der die fristlose Kündigung rechtfertigen würde, so zugetragen hat wie von ihm behauptet.
Hygiene-Regeln missachtet?
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter vorgeworfen, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Der Mitarbeiter habe in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und diese nicht einhalten werde. Am 17.03.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich angehustet. Außerdem wurde dem Mitarbeiter vorgeworfen, dass dieser sinngemäß gesagt haben soll, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme.
Der Arbeitnehmer dagegen stellte den Sachverhalt anders dar: Er habe einen Hustreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichend Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge „chillen, er würde schon kein Corona bekommen“.
Kündigungsschutzklage war erfolgreich
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen statt. Zwar machte es deutlich, dass der Sachverhalt, so wie ihn der Arbeitgeber schilderte, eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Jedoch konnte der Arbeitgeber, der die Beweislast für den Kündigungsgrund trägt, den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht beweisen. Demzufolge war die fristlose Kündigung unrechtmäßig. Für den Verstoß gegen Abstandsregeln wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.