Kündigung nach Verschwinden eines großen Geldbetrags
Zur Vorgeschichte: In einer Sparkasse in Nordrhein-Westfalen wurde im Mai 2015 ein Geldkoffer der Bundesbank angeliefert. Die Mitarbeiterin, die den Koffer entgegennahm, behauptete, beim
Öffnen des Geldkoffers nur je eine Packung Babynahrung und Waschpulver
vorgefunden zu haben. Der für den verplombt angelieferten Koffer dokumentierte Geldbetrag in
Höhe von 115.000 EUR blieb verschwunden. Diesen gemäß Darstellung der Sparkasse nach Höhe und Stückelung ungewöhnlichen Geldbetrag hatte die Mitarbeiterin am Tag zuvor selbst bestellt.
Die Sparkasse begründete die fristlose Kündigung damit, dass im Ergebnis eigener Aufklärungsbemühungen wegen zahlreicher gegen die Mitarbeiterin sprechender Indizien zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihrem Nachteil begründet sei. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung und hatte mit ihrer Klage zunächst Erfolg. Sowohl das zuständige Arbeitsgericht Herne (Urteil vom 4.10.2016, Az. 3 Ca 1053/16) als auch das LAG Hamm (Urteil vom 14.08.2017, Az. 17 Sa 1540/16) hatten die Kündigung damals als unwirksam beurteilt.
Erneute Entscheidung des LAG Hamm – dieses Mal mit einem anderen Ergebnis
Damit war der Fall aber noch nicht beendet: Der Arbeitgeber ging in Revision vor das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.04.2018, Az. 2 AZR 611/17), welches den Fall an das LAG Hamm zurückverwies. Dieses musste also nochmals untersuchen, ob aufgrund der vorliegenden Indiztatsachen nicht doch von einer Täterschaft der Arbeitnehmerin auszugehen sei. Nach nochmaliger Prüfung ist das LAG Hamm nun von einer Wegnahme des Geldes durch die gekündigte Mitarbeiterin überzeugt. Es berücksichtigte dabei auch die Feststellungen des Amtsgerichts Herne aus dem parallel laufenden Strafverfahren.
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.