Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertete einen sachgrundlos befristeten Anschlussvertrag bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb von zwei miteinander verbundenen Unternehmen als rechtsmissbräuchlich.
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Voraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ohne Sachgrund ist, dass es sich um eine Neueinstellung handelt. Was gilt diesbezüglich, wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb von zwei rechtlich und tatsächlich miteinander verbundenen Unternehmen erfolgt? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertete in einem solchen Fall den sachgrundlos befristeten Anschlussvertrag als rechtsmissbräuchlich (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2019, Az. 21 Sa 936/18).
Befristetes Arbeitsverhältnis in der Forschung
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg ging es um folgenden Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin war als technische Assistentin bei einem Forschungsverbund sachgrundlos befristet angestellt. Sie war dort in einer Arbeitsgruppe beschäftigt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wechselte sie zu einem Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betreibt. Auch bei dem neuen Arbeitgeber bekam sie einen befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund – mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen. Die Initiative für den Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin gewährleisten wollte.
Entfristungsklage erfolgreich – LAG wertete die Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich
Gegen die erneute Befristung wehrte sich die Arbeitnehmerin mit einer sog. Entfristungsklage. Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Frau Recht. Das Gericht hielt die gewählte Vertragsgestaltung für rechtsmissbräuchlich. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre, so das LAG. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.