Zum Sachverhalt: Es ging um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Lohnbuchhalterin. Die Frau hat ein Gewerbe angemeldet und ist seither für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat beschäftigt und erhielt dafür einen Pauschalbetrag pro Monat. Die Lohnbuchhalterin führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Der Rentenversicherungsträger stufte die Frau als sozialversicherungspflichtig ein. Hiergegen wandte sich das Unternehmen – jedoch ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liegt hier keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit vor (Urteil vom 11.03.2019, Az. S 34 BA 68/18). Vielmehr habe die Frau die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass sie das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeitern des Unternehmens zusammengearbeitet habe. Auch habe die Lohnbuchhalterin die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen des Arbeitgebers abhängig gewesen.
Außerdem wertete es das Sozialgericht Dortmund als Indiz für eine abhängige Beschäftigung, dass die Lohnbuchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Frau die Tätigkeit nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, war nach Ansicht des Sozialgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit ohne Belang.
Quelle: Sozialgericht Dortmund
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.