Verabschiedungsfeiern sind oft steuerlich anders einzuordnen, als es auf den ersten Blick erscheint. Wenn Unternehmen Führungskräfte verabschieden, werden Veranstaltungen ausgerichtet, die meist mehrere Funktionen erfüllen: Sie bringen Wertschätzung für den Ausscheidenden zum Ausdruck, dienen der Repräsentation des Unternehmens und werden häufig auch dazu genutzt, einen Nachfolger vorzustellen. Gerade deshalb sind sie mehr als ein sozialer Anlass und lohnsteuerlich oft nicht eindeutig einzuordnen. Die Einordnung erfolgt dann schematisch über Betragsgrenzen. Das schafft vermeintlich Klarheit, greift aber zu kurz.
Eine in diesem Jahr veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt hier an. Sie lenkt den Blick weg von Anlass und Kostenhöhe, hin zur eigentlichen Frage: Ist die Veranstaltung dem Arbeitnehmer privat zuzurechnen, oder handelt es sich um eine eigenbetriebliche Feier des Arbeitgebers?
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Warum reicht die 110-Euro-Grenze als lohnsteuerlicher Maßstab nicht mehr aus?
Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien – Verwaltungsanweisungen für die Finanzbehörden – arbeiten mit typisierenden Vorgaben und knüpfen bei Verabschiedungen insbesondere an die 110-Euro-Grenze je Arbeitnehmer an. Der BFH löst sich davon und stellt auf die Gesamtwürdigung ab.
Führt diese dazu, dass die Veranstaltung dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, liegt kein Arbeitslohn vor. Ein Vorteil ist dann kein Entgelt, sondern ein bloßer Reflex der eigenbetrieblichen Feier. Das gilt auch für die Aufwendungen, die auf den Arbeitnehmer selbst und auf die vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen des Arbeitnehmers entfallen.
Die Lohnsteuerrichtlinien behandeln Verabschiedungen und Geburtstagsfeiern unterschiedlich, obwohl entscheidend ist, ob die Veranstaltung dem Arbeitgeber oder der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Gerade hier zeigt sich die Schwäche der Verwaltungslogik: Die Differenzierung allein nach dem Anlass trägt die unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser Fälle nicht.
Welche Kriterien entscheiden über die lohnsteuerliche Einordnung?
- wer die Veranstaltung organisiert und als Gastgeber auftritt,
- nach welchen Kriterien die Gästeliste bestimmt wird,
- ob berufliche oder private Kontakte überwiegen,
- in welchem Rahmen die Veranstaltung stattfindet und – welchen Gesamteindruck sie vermittelt.
Die Vorstellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin kann den betrieblichen Charakter zusätzlich unterstreichen.
Wie können Unternehmen die steuerliche Einordnung aktiv gestalten?
Die lohnsteuerliche Einordnung beginnt nicht bei der Abrechnung, sondern bei der Gestaltung. Steuern lässt sich, wer einlädt, wie der Teilnehmerkreis bestimmt wird und in welchem Rahmen die Veranstaltung stattfindet. Somit lässt sich auch das Ergebnis steuern. Wird die Veranstaltung dagegen erkennbar von privaten Interessen geprägt, spricht vieles für Arbeitslohn. Entscheidend ist nicht die Höhe der Aufwendungen, sondern die Einordnung. Gerade bei Verabschiedungen von Führungskräften lohnt es sich, diese Fragen frühzeitig mitzudenken. So entsteht Klarheit, bevor sie im Nachhinein erarbeitet werden muss.
Autor
Thorina-Kristhiane Noetzel ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei Forvis Mazars in Berlin.
Ines Otte ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Director bei Forvis Mazars in Berlin.
