Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer
Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen
enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Das entschied das Landesarbeitsgericht München (LAG München, Urteil vom
04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19).
Auftragsvergabe über Internetplattform
Zum Sachverhalt: Ein Crowdworker hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der
Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durchführt. Diese
Aufträge werden dann über eine sog. “Crowd” vergeben. Der Abschluss der Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App
die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem
selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu
übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb
von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines
Auftrags noch bestand umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber,
Aufträge anzubieten.
Gericht wertete Basisvereinbarung nicht als Arbeitsvertrag
Nach Ansicht des LAG München erfüllt die Basisvereinbarung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Auch der Umstand, dass der Crowdworker tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt laut LAG-Urteil nicht dazu, dass er die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundearbeitsgericht zugelassen.
Quelle: Landesarbeitsgericht München
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.