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Nach wie vielen Arbeitstagen muss ein freier Tag folgen?

 

Europäischer Gerichtshof in Luxemburg
Der Europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie getroffen. Bild: © nmann77/Fotolia.de

Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer „pro Siebentageszeitraum“ Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden. Wie aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht, muss die wöchentliche Ruhezeit aber nicht notwendigerweise am siebten Tag nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden (EuGH, Urteil vom 09.11.2017, Az. C-306/16).

Ein Ruhetag pro „Siebentageszeitraum“

In dem konkreten Fall ging es um die Klage einen Casino-Angestellten aus Portugal. Dieser arbeitete teilweise an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses forderte er Überstundenvergütungen für die nicht gewährten Ruhetage. Die Klage hatte vor dem EuGH allerdings keinen Erfolg. Die wöchentliche Ruhezeit kann nach Auffassung des EuGH an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden. Die Luxemburger Richter begründeten dies unter anderem damit, dass im Wortlaut der Arbeitszeitrichtlinie nicht festgelegt sei, zu welchem Zeitpunkt die Mindestruhezeit zu gewähren ist. 

Demnach kann einem Mitarbeiter der Ruhetag in einer Woche auch am Anfang der Woche gewährt werden und in der darauffolgenden Woche am Ende des „Siebentageszeitraums“ – mit der Folge, dass mehr als sieben Arbeitstage hintereinander möglich sind. Davon nicht betroffen sind allerdings die Beschäftigten, für die das grundsätzliche Verbot der Sonntagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz gilt. Dann ist mindestens der Sonntag der fest terminierte Ruhetag pro Woche. 

Flexibilität bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie

Der EuGH wies in seiner Entscheidung außerdem darauf hin, dass die Arbeitszeitrichtlinie den Zweck verfolge, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen. Jedem Arbeitnehmer müssen also angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Allerdings lässt die Richtlinie für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu und räumt somit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren ist, ein Ermessen ein. Diese Auslegung kann auch dem Arbeitnehmer zugutekommen, da sie es erlaubt, ihm am Ende eines und am Anfang des darauf folgenden Bezugszeitraums mehrere aufeinanderfolgende Ruhetage zu gewähren. 

Darüber hinaus betonte der EuGH dass die Richtlinie nur Mindestnormen für den Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung aufstellt. Die Mitgliedstaaten dürfen also für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden oder erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern fördern oder gestatten.

Arbeitszeitgesetz: Sonntag ist prinzipiell Ruhetag – mit Ausnahmen

Das in § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelte Verbot der Sonntagsarbeit verschafft den Arbeitnehmern in Deutschland grundsätzlich mindestens einen wöchentlichen Ruhetag – nämlich den Sonntag. In § 10 ArbZG sind allerdings einige Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonntagen geregelt, zum Beispiel für Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser oder für die Gastronomie. Gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG haben Arbeitnehmer, die an einem Sonntag arbeiten, innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. 

Quelle: Europäischer Gerichtshof 

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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