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Nachtzuschläge: Gleichheitssatz muss beachtet werden

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Eine tarifliche Regelung, die für Nachtschichtdienste einen geringeren Lohnzuschlag als für sonstige Nachtarbeit vorsieht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Beschäftigten, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechterstellt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2023, Aktenzeichen 10 AZR 394/20).

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der in Wechselschicht nachts arbeitete und dafür einen Lohnzuschlag in Höhe von 25 Prozent bekam. Der Arbeitnehmer fühlte sich benachteiligt, weil der anwendbare Tarifvertrag für Nachtarbeit, die nicht Schichtarbeit ist, einen höheren Zuschlag (50 Prozent des Stundenlohns) vorsieht.

Anspruch auf Zahlung des höheren Zuschlags

Das BAG gab dem Kläger Recht. Es sah in der tariflichen Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Einen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sah das BAG im vorliegenden Fall nicht. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung könne nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden, entschied das BAG. Daraus folgt, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des höheren Nachtarbeitszuschlags von 50 Prozent des Stundenlohns hat.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.