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Neue EU-Vorgaben für mehr Transparenz bei den Arbeitsbedingungen

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Eine neue EU-Richtlinie soll zu transparenten Arbeitsbedingungen führen. Bild: © Andrey Kuzmin/Adobe Stock

Mit der „Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ wird vor allem das Ziel verfolgt, auf die Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt zu reagieren, die sich durch demografische Entwicklungen, die Digitalisierung und neue Beschäftigungsformen stellen. Mit „neuen Beschäftigungsformen“ sind Arbeitsverhältnisse gemeint, die vom „Normalarbeitsverhältnis“ abweichen wie zum Beispiel befristete Beschäftigungen, Minijobs oder Zeitarbeit (sog. atypische Beschäftigungsverhältnisse). Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die neue Richtlinie bis zum Jahr 2022 in nationales Recht umsetzen.

Informationspflichten für Arbeitgeber

Die neue Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mehr als zwölf Stunden pro Monat arbeiten. Vorgesehen ist, dass Arbeitgeber die Beschäftigten vom ersten Arbeitstag an – spätestens am siebten Kalendertag – über die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses informieren müssen, wie zum Beispiel über die Vergütung, den Umfang des bezahlten Urlaubs und die Länge des Standardarbeitstages oder der Standardarbeitswoche, wenn der Arbeitszeitplan vorhersehbar ist.

In den Fällen, in denen der Arbeitszeitplan völlig oder weitgehend unvorhersehbar ist, müssen die Arbeitgeber die Beschäftigten über Folgendes informieren: über den Referenzzeitraum, innerhalb dessen sie zum Arbeiten aufgefordert werden können und über die Mindestfrist, mit der ihnen der Beginn eines Arbeitsauftrags angekündigt wird. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die Anzahl der garantiert bezahlten Stunden informiert werden.

Richtlinie legt Mindestrechte für Arbeitnehmer fest

Außerdem sind in der Richtlinie bestimmte Mindestrechte für Arbeitnehmer festgelegt. Ihnen soll es beispielsweise erlaubt sein, gleichzeitig eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Die Probezeit soll EU-weit auf maximal sechs Monate begrenzt werden. Längere Probezeiten sollen nur zulässig sind, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist. Festgelegt wurde auch, dass Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind, um eine Beschäftigung mit vorhersehbareren und sichereren Arbeitsbedingungen ersuchen dürfen. Darüber hinaus sollen Beschäftigte ein Recht darauf haben, dass ihnen kostenlos Fortbildungen angeboten werden, wenn diese nach EU-Recht oder nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgeschrieben sind.

Quelle: Europäischer Rat

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.