Informationspflichten für Arbeitgeber
Die neue Richtlinie gilt für Arbeitnehmer, die mehr als zwölf Stunden pro Monat arbeiten. Vorgesehen ist, dass Arbeitgeber die Beschäftigten vom ersten Arbeitstag an – spätestens am siebten Kalendertag – über die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses informieren müssen, wie zum Beispiel über die Vergütung, den Umfang des bezahlten Urlaubs und die Länge des Standardarbeitstages oder der Standardarbeitswoche, wenn der Arbeitszeitplan vorhersehbar ist.
In den Fällen, in denen der Arbeitszeitplan völlig oder weitgehend unvorhersehbar ist, müssen die Arbeitgeber die Beschäftigten über Folgendes informieren: über den Referenzzeitraum, innerhalb dessen sie zum Arbeiten aufgefordert werden können und über die Mindestfrist, mit der ihnen der Beginn eines Arbeitsauftrags angekündigt wird. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die Anzahl der garantiert bezahlten Stunden informiert werden.
Richtlinie legt Mindestrechte für Arbeitnehmer fest
Außerdem sind in der Richtlinie bestimmte Mindestrechte für Arbeitnehmer festgelegt. Ihnen soll es beispielsweise erlaubt sein, gleichzeitig eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Die Probezeit soll EU-weit auf maximal sechs Monate begrenzt werden. Längere Probezeiten sollen nur zulässig sind, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist. Festgelegt wurde auch, dass Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind, um eine Beschäftigung mit vorhersehbareren und sichereren Arbeitsbedingungen ersuchen dürfen. Darüber hinaus sollen Beschäftigte ein Recht darauf haben, dass ihnen kostenlos Fortbildungen angeboten werden, wenn diese nach EU-Recht oder nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgeschrieben sind.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.