In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die Klage einer Pflegefachkraft. Sie erlitt im Dezember 2016 kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall handelte es sich versicherungsrechtlich um einen Arbeitsunfall. Die Mitarbeiterin bekam demzufolge Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft. Sie forderte von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld und den Ersatz materieller Schäden. Wie bereits die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht die Klage abgewiesen (BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19). Da sich der Unfall auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, handelte es sich um keinen Wegeunfall. Der Arbeitgeber hatte den Sturz auch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Damit galt für den Arbeitgeber das sog. Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII und er war im vorliegenden Fall nicht schadensersatzpflichtig.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.