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Privilegien beim Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Datenschutz-Ordner
Wer betriebsintern als Datenschutzbeauftragter fungiert, hat einen besonderen Kündigungsschutz. Bild: © stockpics/Adobe Stock

Die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung und ihre Abberufung als betriebliche Datenschutzbeauftragte hatte vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg Erfolg (LAG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2020, Az. 2 Sa 274/19). Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Abberufung wie auch die Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher wichtiger Grund fehlte im vorliegenden Fall. Es ging um die Kündigung einer Teamleiterin während ihrer Probezeit. Der Arbeitgeber hatte beschlossen, die Stelle der
Teamleitung entfallen zu lassen und den Bereich
Datenschutz extern zu vergeben. Er vertrat außerdem die Meinung, der besondere
Kündigungsschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz widerspreche der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das LAG Nürnberg entschied zugunsten der Mitarbeiterin. Das Gericht wies darauf hin, dass der Sonderkündigungsschutz auch bereits in der Probezeit gilt. Darüber hinaus bejahte das LAG eine Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes mit EU-Recht. Spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz von
Datenschutzbeauftragten auf nationaler Ebene seien zulässig, soweit sie nicht hinter dem Schutz der DSGVO zurückbleiben.

Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.