Krankes Kind zur Arbeit mitgenommen – wie darf der Arbeitgeber reagieren?
Wenn eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin war als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Während sie sich noch in der Probezeit befand, wurden ihre Kinder krank, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Die Mitarbeiterin ging zunächst weiter zur Arbeit und nahm ihre Kinder zeitweise dorthin mit. Einige Tage später erkrankte die Frau dann selbst. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Er begründete dies damit, dass es der Mitarbeiterin verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und verlangte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019 beendet worden ist (ArbG Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, Az. 3 Ca 642/19). Es hielt die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung gewesen. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung.