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Schutz vor rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristungen

 

Kette
Um sog. Kettenbefristungen ging es in einer Entscheidung des EuGH. Bild: © Ricktop/Adobe Stock

Die EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge hat unter anderem das Ziel, eine rechtsmissbräuchliche Verwendung von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu vermeiden. Der EuGH hat in einem neuen Urteil Details zur Anwendung des Paragrafen 5 der EU-Rahmenvereinbarung erläutert. Er nimmt dabei auch die Gesetzgeber und Gerichte in den EU-Mitgliedsstaaten in die Pflicht. Anlass der EuGH-Entscheidung waren Klagen von Mitarbeitern des
Gesundheitsdienstes in der spanischen Hauptstadt Madrid. Die
Beschäftigten wendeten sich gegen die Befristung ihrer
Arbeitsverhältnisse und wollten eine Festanstellung erreichen.

Dauerhafte Vertretungsstelle – unzulässige Befristungsverlängerungen?

Wie aus der Entscheidung des EuGH hervorgeht, gilt der Begriff „aufeinanderfolgende befristete
Arbeitsverhältnisse“ im Sinne der EU-Rahmenvereinbarung auch für den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer Einstellungen dauerhaft eine Vertretungsstelle innehatte, ohne dass ein
Auswahlverfahren stattfand, und dessen Arbeitsverhältnis daher implizit von Jahr zu Jahr verlängert wurde.

Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass eines der Ziele der Rahmenvereinbarung darin bestehe,
den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge, in dem eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der
Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen. Es sei Sache der
Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner ist, unter Einhaltung des
Ziels, des Zwecks und der praktischen Wirksamkeit dieser Vereinbarung
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Arbeitsverträge als „aufeinanderfolgend“ angesehen werden, so der EuGH.

Kettenbefristungen dürfen nicht zur Deckung eines ständigen Personalbedarfs eingesetzt werden

Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, entspricht es nicht der EU-Rahmenvereinbarung, wenn es die Mitgliedsstaaten erlauben, dass Arbeitgeber wiederholte Befristungsverlängerungen dazu nutzen, um einen ständigen Arbeitskräftebedarf zu decken. Der Schutz der EU-Rahmenvereinbarung gilt für einen Arbeitnehmer auch dann, wenn er den Befristungsverlängerungen jeweils zugestimmt hat. „Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der Begründung aufeinanderfolgender
befristeter Arbeitsverhältnisse zugestimmt hat, beraubt ihn nicht des
Schutzes, den er aufgrund der Rahmenvereinbarung über befristete
Arbeitsverträge genießt“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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