Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Sondervergütungen: Wirtschaftliche Belastung als Kündigungsgrund?

Geldscheine und Münzen vor einem Ordner mit der Aufschrift Sonderzahlungen
Ob die wirtschaftliche Belastung aufgrund von Sonderzahlungen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen kann, musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Foto: © magele-picture.stock.adobe.com

Sondervergütungen im Sinne von Paragraf 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) begründen selbst in Jahren, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig war, keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 22.07.2021, Az. 2 AZR 125/21).

Gemäß Paragraf 4a EFZG ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Sondervergütungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Mit Sondervergütungen sind Leistungen gemeint, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Entgelt erbringt. Nach Ansicht des BAG kann ein Arbeitgeber, der trotz dieser
Kürzungsmöglichkeit Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder Boni ungekürzt weiterzahlt, eine krankheitsbedingte Kündigung nicht mit der wirtschaftlichen Belastung durch die Sonderzahlungen
rechtfertigen.

BAG: Risiko der unverminderten Zahlung trägt der Arbeitgeber

Nach
dem Urteil des BAG stellen Sondervergütungen im Sinne von Paragraf 4a
EFZG selbst dann keine kündigungsrelevante wirtschaftliche
Belastung für den Arbeitgeber dar, wenn sie nicht allein für den Bestand
des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für eine Arbeitsleistung im
Bezugszeitraum gezahlt werden. Durch Paragraf 4a EFZG sei eine
abschließende Risikozuweisung erfolgt, urteilte das BAG. Fehle es an
einer
Kürzungsregelung, habe der Arbeitgeber das Risiko der unverminderten
Zahlung zu tragen.

Damit hatte die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin Erfolg. Die Frau war in den Jahren 2012 bis 2018 immer wieder für längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen. In 2015 und 2016 war sie durchgehend arbeitsunfähig. Im Jahr 2018 kündigte ihr der Arbeitgeber krankheitsbedingt und begründete dies mit der wirtschaftlichen Belastung im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin hatte auch in den Jahren, in denen sie durchgängig krank war, verschiedene Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen und ein Tankdeputat ohne Kürzungen bekommen.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.